STATUTEN des Vereins
ape academy Movement – Verein der SPORTUNION zur Förderung von Bewegung
1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „ape academy Movement – Verein der SPORTUNION zur Förderung von Bewegung“ mit der Kurzbezeichnung „APE“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, im Besonderen aber auf das Gebiet des Bundeslandes Wien.
2 – Sprachliche Gleichbehandlung
Die in diesen Satzungen verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
3 – Vereinszweck
Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
Der Verein ape academy Movement – Verein der SPORTUNION zur Förderung von Bewegung bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Art von Bewegungen und sportlicher Aktivitäten.
Er hat auch den Zweck, Kultur und Sport insbesondere im Bereich Parkour, Freerunning, Akrobatik und anderen artverwandten Sportarten, zu fördern und zu pflegen.
Der Verein bezweckt die Förderung dieser Sportarten und Bewegungsformen durch Tätigkeiten wie:
Workshops, Camps und Trainings, bewegungsbezogene Bildungsangebote, Förderung von Kooperation und Zusammenhalt, Kooperationen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, Bewegungsangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, aktive Mitgestaltung der Parkour- und Freerunning-Szene.
Weiters soll die Vereinstätigkeit einem möglichst großen Kreis der Allgemeinheit offenstehen, weshalb Personen, die kurzfristig an Vereinsveranstaltungen teilnehmen wollen, jedoch keine Mitgliedschaft begehren, dazu eingeladen werden können. Die Teilnahme dieser Gäste kann entweder unentgeltlich oder zu einer aliquoten Gebühr, wie sie die Mitglieder zu leisten haben, erfolgen.
4 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
- a) Regelmäßiger Kontakt der Mitglieder untereinander,
- b) Anbieten von Trainings, Workshops und Camps;
- c) Pflege und Förderung aller Arten von Bewegung und Sport,
- d) Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
- e) Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Vorträgen, Lehrgängen und Unterricht.
- f) Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Versammlungen und
Zusammenkünften zum Zweck der Information, Schulung und Beratung,
- g) Förderung des Meinungsaustausches über sportspezifische Angelegenheiten,
- h) Anknüpfung von nationalen und internationalen Kontakten zur Förderung von Bewegung, Sport und Kultur,
- i) Wahrung kultureller, insbesondere sportlicher Interessen im In- und Ausland,
- j) Vermittlung und Verbreitung der Regeln für die Durchführung und den Ablauf von Sportveranstaltungen,
- k) Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung von Bewegung, Sport und Kultur dienlichen Druckschriften und elektronischen Medienprodukten,
- l) Erwerb, Errichtung, Gestaltung und Betrieb von Sportplätzen, Sporthallen, Kultureinrichtungen und Vereinslokalitäten,
- m) Unterstützung forschungsrelevanter Tätigkeiten im Bereich von Bewegung, Sport und Kultur und der damit verbundenen Wissenschaften.
3) Die materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:
- a) Mitgliedsbeiträge und Gebühren,
- b) Geld- und Sachspenden sowie Zuwendungen und letztwilligen Verfügungen,
- c) Sponsoreinnahmen,
- d) Subventionen und Beihilfen, insbesondere aus öffentlichen Mitteln,
- e) Erträgnisse aus Veranstaltungen,
- f) Einnahmen aus Unterrichtserteilung,
- g) Gästestunden (Überlassung von Vereinsanlagen gegen Entgelt),
- h) Erträgnisse aus Warenabgabe (einschließlich Buffet und Verkauf von Waren),
- i) Werbeeinnahmen (einschließlich Vermietung von Werbeflächen),
- j) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere auch von Sportgeräten und -anlagen sowie von Gastronomieeinrichtungen,
- k) Einnahmen aus Herausgabe, Vertrieb und Verkauf von Druckwerken und anderen Medienprodukten,
- l) Beteiligung an Unternehmen.
5 – Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:
- a) Ordentlichen Mitgliedern: Dies sind physische Personen, die an der Vereinstätigkeit aktiv teilnehmen.
- b) Fördernden Mitgliedern: Dies können physische oder juristische Personen sein, die den Verein finanziell oder mit Sachwerten unterstützen.
2) Jedermann kann Mitglied werden, der die Statuten und das Leitbild des Vereins anerkennt und dessen Weisungen beachtet, ungeachtet des Alters, Geschlechts, Religion, Weltanschauung, ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, sexueller Ausrichtung oder politischer Einstellung
3) Die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder erfolgt über formfreien, zumindest konkludenten Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Jede Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
4) Mitglieder können jeweils zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich ihren Austritt erklären. Abmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden erst zum Abmeldetermin des darauffolgenden Jahres wirksam. Mündliche Vereinsabmeldungen sind ungültig. Mit einer Abmeldung sind zugleich Vereinsausweise und allfälliges zur Verfügung gestelltes Vereinseigentum zurückzustellen sowie offene Verbindlichkeiten zu begleichen. Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vereinsverhältnis gilt der Gerichtsstand Wien als vereinbart.
5) Der Vorstand kann Mitglieder wegen Vergehens gegen die Satzungen, gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse oder gegen gesetzliche, statutarische oder internationale Anti-Doping-Bestimmungen oder wegen sonstigen den Ruf des Vereines im Allgemeinen schädigenden Verhaltens ausschließen, sofern eine gelindere Strafe nicht ausreichend erscheint. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben werden, über den das Schiedsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet.
6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Allgemeine Rechte und Pflichten:
- a) Alle Mitglieder haben das Recht, je nach Ausschreibung an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu benützen.
- b) Sie haben Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
- c) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereines tatkräftig zu fördern und zu unterstützen.
- d) Alle Mitglieder haben das Ansehen des Vereines zu wahren und diese Satzungen sowie satzungsgemäß gefasste Beschlüsse stets zu beachten.
- e) Jedes Mitglied nimmt durch seinen Vereinsbeitritt zur Kenntnis, dass die Ausübung aller Vereinsaktivitäten, insbesondere von Sport, auf eigene Gefahr erfolgt.
- f) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- g) Jedes Mitglied erteilt durch seinen Vereinsbeitritt die – auf Dauer der Vereinsmitgliedschaft – unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Funktion innerhalb des Vereines, sportliche, organisatorische und fachliche Ausbildung, sportliche Erfolge mittels Datenverarbeitungsanlage erfasst und verwaltet werden. Jedes Mitglied erklärt darüber hinaus sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszweckes veröffentlicht werden.
- h) Jedes Mitglied erklärt sich weiters damit einverstanden, dass – im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen erstelltes – Bild- und Tonmaterial zu Dokumentations- und Werbezwecken für den Verein verwendet werden darf.
2) Besondere Rechte und Pflichten:
- a) Ordentliche Mitglieder:
- 1. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme, sofern sie den Mitgliedsbeitrag zur Gänze bezahlt haben. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
- 2. Sie haben das passive Wahlrecht zu Organwaltern.
- b) Fördernde Mitglieder:
Fördernde Mitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber weder Wahl- noch Stimmrecht.
7 – Organe
1) Die Vereinsorgane sind:
- a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand (Leitungsorgan),
c) die Rechnungsprüfer (Kontrollorgan),
d) das Schiedsgericht (Streitschlichtungsorgan).
2) Die Funktionsperiode der in Absatz 1 lit. b bis d genannten Organe beträgt 4 Jahre.
3) Das Vereins- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
8 – Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich jeweils im ersten Quartal statt. Teilnahmeberechtigt an ihr sind die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfer, das Schiedsgerichtes, die ordentlichen Mitglieder sowie alle fördernden Mitglieder.
2) Stimmberechtigt sind lediglich die bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.
3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Obmann oder in seiner Abwesenheit der Stellvertreter. Ist auch dieser abwesend, hat die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder einen Tagesvorsitzenden zu bestimmen.
4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei allen Abstimmungen mit Ausnahme der Abstimmung über eine Satzungsänderung bzw. über die Vereinsauflösung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, findet die Mitgliederversammlung eine Viertelstunde später statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
5) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Obmann einberufen.
6) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
7) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
8) Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Obmann/Obfrau einzubringen und von diesem unverzüglich den stimmberechtigten Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus können Anträge direkt vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden.
9) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
- a) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des
Schiedsgerichtes, - b) die Beschlussfassung über Genehmigung
– der Berichte und Anträge des Vorstandes,
– des Berichtes der Rechnungsprüfer,
– der Entlastung des Vorstandes,
- c) die Beschlussfassung über die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträgen und Gebühren,
- d) die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
- e) die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Organwaltern und dem Verein,
- f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines,
- g) die Erstellung einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
9 – Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
– dem Obmann
– dem Obmann-Stellvertreter
– dem Kassenwart
– dem Schriftführer
2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Er erstellt seine Geschäftsordnung selbst. Die einzelnen Funktionen der Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung näher bestimmt werden.
3) Der Vorstand hat je nach Erfordernis der Geschäfte, mindestens jedoch zweimal jährlich zu tagen und schriftliche Sitzungsprotokolle sowie einen Tätigkeitsbericht zu führen.
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5) Der Vorstand kann bei Bedarf seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen. Er kann Funktionäre und Ausschüsse einsetzen und deren Aufgabenbereiche festlegen.
6) Der Vorstand beschließt eine Disziplinarordnung.
7) Der Vorstand kann Mitglieder wegen Vergehens gegen die Satzungen, gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse oder gegen gesetzliche, statutarische oder internationale Anti-Doping-Bestimmungen oder wegen sonstigen den Ruf des Vereines im Allgemeinen schädigenden Verhaltens bestrafen. Strafen können insbesondere Ermahnungen, Geldbußen, der Ausschluss aus dem Verein oder andere dem Vorstand geeignet erscheinende Maßnahmen sein. Gegen die Strafen kann innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben werden, über den das Schiedsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet.
8) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes eine andere Person zu kooptieren. Scheidet im Laufe einer Funktionsperiode mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus, ist zum Zwecke einer Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
10 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen, leitet die Geschäftsführung und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Ihm obliegen alle Entscheidungen und Maßnahmen, die in diesen Satzungen nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugeordnet werden. Er beruft Sitzungen ein und überwacht die Tätigkeiten der anderen Vorstandsmitglieder.
2) Der Obmann-Stellvertreter hat den Obmann bei der Führung des Vereines zu unterstützen. Er vertritt ihn im Fall seiner Abwesenheit.
2) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verantwortlich. Er stellt ein Jahresbudget auf und macht Vorschläge für die Bedeckung der notwendigen Ausgaben. Er hat dem Vorstand halbjährlich über die laufende Geldgebarung zu berichten. Der Kassenwart hat den Jahresrechnungsabschluss bis spätestens einen Monat nach Ende jeden Vereinsjahres dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.
3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung des Vereines zu unterstützen, in dessen Auftrag Schriftstücke und Urkunden des Vereines auszufertigen sowie bei den Sitzungen des Vorstandes und in der Mitgliederversammlung die Protokollführung zu veranlassen. Er hat das Protokoll zu überprüfen, die Richtigkeit durch seine Unterschrift zu bestätigen und danach das Protokoll dem Obmann zur Genehmigung vorzulegen.
11 – Rechnungsprüfer
1) Die Rechnungsprüfer bestehen aus zwei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Geschäftsführung und Gebarung sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Der Rechnungsabschluss ist vom Vorstand spätestens drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den Rechnungsprüfern zu übermitteln, die ihn innerhalb von zwei Wochen zu überprüfen und dem Vorstand darüber zu berichten hat.
2) Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, mit einem Mitglied mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Rechnungsprüfer dürfen keine Funktion im Vorstand ausüben.
3) Scheiden im Laufe einer Funktionsperiode beide Mitglieder der Rechnungsprüfer aus, ist zum Zwecke einer Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
12 – Schiedsgericht
1) Dem Schiedsgericht obliegt die Entscheidung in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, soweit sie nach diesen Satzungen nicht anders zu behandeln sind.
2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt eines der drei Mitglieder zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts und ein weiteres zu dessen Stellvertreter. Das Schiedsgericht entscheidet in einem Senat zu drei Richtern, von denen einer der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder dessen Stellvertreter sein muss. Es entscheidet auf Grund dieser Satzungen und der daraus abgeleiteten Rechtsnormen (Disziplinarordnung, Geschäftsordnungen) nach bestem Wissen und Gewissen unter voller Gewähr seiner Unbefangenheit sowie des Grundsatzes des beiderseitigen rechtlichen Gehörs. Im Einzelfall befangene Richter sind jedenfalls von der Entscheidung ausgeschlossen. Der ordentliche Rechtsweg ist grundsätzlich erst nach Entscheidung des Schiedsgerichtes zulässig.
3) Über Schiedsverfahren sind schriftliche Protokolle zu führen. Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind schriftlich auszufertigen. Der Vorsitzende hat dem Vorstand auf dessen Ersuchen zu berichten.
13 – Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
14 – Auflösung des Vereines
1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten und eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
2) Diese Mitgliederversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – auch über die Liquidation zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen fällt zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke an den – im Sinne der BAO ebenfalls – gemeinnützigen Landesdachverband “Sportunion Wien”. Sollte dies aus irgendeinem Grund unmöglich sein, so ist es auf jeden Fall wiederum gemeinnützigen sportlichen Zwecken im Sinne der §§ 34ff BAO zuzuführen.
- 18 Datenschutz
Die Bestimmung über den Datenschutz wird vom Verein streng eingehalten. Jedes Mitglied erteilt durch seinen Beitritt dem Verein seine Zustimmung dazu, dass seine personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband), seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst und innerhalb des Vereins, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art. Das Mitglied erteilt ferner seine Zustimmung dazu, dass im Rahmen der vorbeschriebenen Datenverarbeitung eventuell vom Mitglied aufgenommene Fotos oder Videos für Vereinszwecke – insbesondere deren Publikation in Vereinsmedien (online und Print) – verwendet werden dürfen. Rechtsgrundlagen für die vorstehend genannten Datenverarbeitungen sind neben der Zustimmung des beitretenden Mitglieds auch Artikel 6 Absatz 1 lit b), c) und f) der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG). Mit Beitritt zum Verein bestätigt das Mitglied, die Datenschutzerklärung des Vereins und sämtliche darin enthaltenen Informationen – insbesondere über das Widerrufsrecht – zur Kenntnis genommen zu haben.
Wien, am 14. April 2021